Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 20. Juni 2023 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Obergerichtsschreiberin
Sachverhalt
A. Die am xx. xx 1961 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19.
August 2002 wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
(nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Diese holte in der Folge diver-
se Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste eine umfassende medizinische
Abklärung der Beschwerdeführerin, welche im September 2003 bei der D. in E. durchgeführt
wurde. Im polydisziplinären Gutachten vom 21. Januar 2004 (IV-act. 20) wurde berichtet, die
Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben vor dem 15. November 2000 nie unter
Rückenbeschwerden gelitten, bevor sie damals während der Arbeit als Mitarbeiterin/Ernterin
bei der F. AG versucht habe, unter Kraftanwendung ein verklemmtes Metallteil über
Kopfhöhe nach links zu schieben, worauf sie einen einschiessenden Schmerz lumbal ver-
spürte und in der Folge ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen konnte. Die Beschwerden hätten
sich trotz medikamentöser Therapie, Physiotherapie und Kuraufenthalten nicht gebessert
(IV-act. 20, S. 3). Die Gutachter diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin in
rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht insbesondere eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung bei ängstlich depressiver Störung sowie ein chronifiziertes
panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links nebst diversen Ne-
bendiagnosen (IV-act. 20, S. 9). In rein internistisch-rheumatologischer Hinsicht schlossen
die Gutachter auf eine volle Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme von körperlich schweren Arbeiten,
während die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50%
arbeitsunfähig zu betrachten sei, so dass interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 50% für
wechselbelastende, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten attestiert wurde (IV-act.
20, S. 10). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente mit rückwirkendem Anspruchsbeginn am
1. November 2011 zu (IV-act. 27 - 33).
B. Gegen diesen Rentenentscheid der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerde beim damals zuständigen Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden ein mit
dem Begehren, es sei ihr eine ganze Rente zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtspräsident
wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entscheids über das gleichzeitig eingereichte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 4. April 2005 darauf hin,
dass ihr unter den gegebenen Umständen eine Schlechterstellung drohe und räumte ihr die
Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein. Hierauf zog die Beschwerdeführerin die
Beschwerde zurück, worauf das Verfahren I 04 31 als erledigt am Gerichtsprotokoll abge-
schrieben und der Rentenentscheid der Vorinstanz damit rechtskräftig wurde (IV-act. 50).
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C. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten periodischen Überprüfung der Rentenzu-
sprache gab die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen vom 19. Februar 2007 (IV-act. 56)
an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. 2 Jahren „extrem“ verschlimmert. Hierauf holte
die Vorinstanz aktuelle Arztberichte sowie eine medizinische Einschätzung beim RAD ein.
Gestützt darauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. August 2007 mit, sie
habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin die
bisherige halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (IV-act. 60).
D. Am 10. Oktober 2008 erschien der Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich auf der
IV-Stelle und bat um eine Überprüfung der Rentenzusprache wegen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands seiner Frau (IV-act. 61). Die Vorinstanz holte daraufhin erneut
aktuelle Arztberichte bei den Behandlern ein und veranlasste zudem eine polydisziplinäre
Verlaufsbegutachtung bei der D. Gemäss dem am 15. Juni 2009 abgegebenen Gutachten
(IV-act. 70) wurden als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
weiterhin eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine ängstlich depressive Störung so-
wie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links
genannt (IV-act. 70, S. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber
dem D.-Vorgutachten 2004 lasse sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht
objektivieren. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine wech-
selbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar,
dies bei einer zeitlichen Präsenz von ca. 6 Stunden täglich mit einer um 25% verminderten
Leistung infolge von Schmerzhemmung, Angst vor Schmerzen und leichter kognitiver
Einschränkung infolge der depressiven Störung (IV-act. 70, S. 15). Nachdem gemäss
Meinung von Dr. G. vom RAD auf diese Einschätzung im Verlaufsgutachten abgestellt
werden konnte (IV-act. 71), verfügte die Vorinstanz am 28. August 2009, dass kein Anspruch
auf eine Rentenerhöhung bestehe und daher der Beschwerdeführerin die bisherige halbe
Invalidenrente unverändert weiter ausgerichtet werde (IV-act. 73). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E. Am 23. September bzw. 7. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen
Rechtsvertreter ein sinngemässes Gesuch um erneute Rentenprüfung und Gewährung von
beruflichen Massnahmen (IV-act. 79 und 80) einreichen. Die Vorinstanz teilte dem Rechts-
vertreter hierauf mit, sie sei nicht der Ansicht, dass Revisionsgründe vorliegen würden und
werde daher auch kein entsprechendes Verfahren einleiten (IV-act. 81). Hierauf erfolgte sei-
tens der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keine weitere Reaktion.
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F. Im Zuge einer Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Anspruchsüberprüfung gestützt
auf die neuen Sonderbestimmungen der IV-Revision 6a (Schlussbestimmungen der Ände-
rung vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) legte die Vorinstanz den
Fall dem RAD zur medizinischen Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 3. Februar 2012
(IV-act. 84) kam Dr. G. zum Schluss, es bestätige sich, dass ein syndromales Leiden zur
Rentenzusprache geführt habe. Am daraufhin durchgeführten Informationsgespräch vom
10. Mai 2012 zur Eröffnung der Rentenaufhebung aufgrund der Schlussbestimmungen 6a
(IV-act. 87) liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei mit einer Rentenaufhebung nicht
einverstanden und wolle ausserdem auch keine Eingliederungsmassnahmen. Nachdem am
19. Juni 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente verfügt wurde
(IV-act. 95), reichte die Beschwerdeführerin dagegen am 20. August 2012 eine Beschwerde
beim Obergericht ein (IV-act. 97). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Mai 2013 im
Verfahren O3V 12 34 abgewiesen (IV-act. 102). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (IV-act. 103).
G. Am 2. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen „seit 12 Jahren“ andauern-
der Krankheit/Schmerzen erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (IV-act. 104).
Mit Verfügung vom 19. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintrete, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hät-
ten (IV-act. 108). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
H. Am 23. Juni 2014 ging eine weitere IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorin-
stanz ein (IV-act. 109), woraufhin die Vorinstanz am 23. September 2014 erneut ein Nicht-
eintreten verfügte (IV-act. 112). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
I. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle durch ihre neue
Rechtsvertreterin mitteilen, ihr Gesundheitszustand habe sich, was durch die beigelegten
ärztlichen Berichte bestätigt werde, inzwischen verschlechtert. Es werde ersucht, das
IV-Verfahren wieder an die Hand zu nehmen (IV-act. 115). Nachdem die Vorinstanz die medi-
zinischen Unterlagen durch Einholung weiterer Arztberichte bei den behandelnden Ärzten
sowie mit Stellungnahmen des RAD komplettiert hatte, teilte sie der Beschwerdeführerin am
25. April 2018 mit, zur abschliessenden Klärung allfälliger Leistungsansprüche sei nochmals
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eine umfassende medizinische Untersuchung (umfassend die Bereiche Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie) nötig (IV-act. 172).
Die hierauf beauftragten Gutachter des H. (nachfolgend: H.) stellten im Gutachten vom 7.
September 2018 (IV-act. 183) interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisches generalisiertes
Schmerzsyndrom, panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch synkopale Episoden
unklarer Ätiologie (IV-act. 183, S. 8 f.). Aus rein rheumatologischer Sicht seien der
Beschwerdeführerin wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
uneingeschränkt zumutbar, gesamtmedizinisch bestehe mindestens ab Gutachtensdatum in
einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus
neurologischen/psychiatrischen Gründen (IV-act. 183, S. 11 ff.). RAD-Arzt I. ging im Bericht
vom 26. September 2018 (IV-act. 186) davon aus, auf das Gutachten könne vollumfänglich
abgestellt werden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit dem letzten Gutachten nicht signifikant verändert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe
wahrscheinlich ab Januar 2017 (recte wohl: Januar 2018) bzw. spätestens ab dem Begut-
achtungszeitpunkt eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit, von April 2015 bis Dezember 2017
dagegen lediglich 50%, für wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,
somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Champignonpflückerin.
Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-act. 192) teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin hierauf mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Auf Einwand der Beschwer-
deführerin hin (IV-act. 193) holte die Vorinstanz bei der Gutachterstelle eine ausführliche
ergänzende Stellungnahme ein (IV-act. 196), woraufhin RAD-Ärztin Dr. J. bei nochmaliger
Prüfung des Aktendossiers im Bericht vom 6. März 2019 (IV-act. 197) zum Schluss kam, an
der früheren RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. Daraufhin verfügte die Vorin-
stanz am 18. März 2019 definitiv die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 198).
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht an. Das
Obergericht erachtete das H.-Gutachten im Zirkularurteil O3V 19 22 vom 26. Mai 2020 grund-
sätzlich als beweiswertig. Es erwog, im Gutachten sei der Beschwerdeführerin nachvoll-
ziehbarerweise für den Zeitraum bis Ende Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und seit
Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert worden, was somit Auswirkungen auf die
Berechnung des jeweiligen Invaliditätsgrads habe. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, für
jeden Zeitraum im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht einen konkreten Ein-
kommensvergleich durchzuführen, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Angelegenheit zu entsprechender Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 206).
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J. Die Vorinstanz leitete nach diesem Rückweisungsentscheid des Obergerichts zunächst er-
neut medizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten ein (IV-act. 207 ff.). Im RAD-
Bericht vom 26. März 2021 (IV-act. 228) gelangte IV-Arzt I. gestützt auf das aktualisierte
medizinische Dossier zum Schluss, es könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden,
dass seit der Begutachtung durch die H. inzwischen eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dies könne nur durch eine polydiszi-
plinäre Verlaufsbegutachtung geklärt werden.
In der Folge beauftragte die Vorinstanz die H. mit der Durchführung einer entsprechenden
Begutachtung (IV-act. 235). Das polydisziplinäre Verlaufsgutachten, welches die Bereiche
Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie umfasst, wurde am 24. Februar 2022 abgegeben (IV-act. 242). Gemäss in-
terdisziplinärer Gesamtbeurteilung ergaben sich keine Veränderungen gegenüber der Beur-
teilung im Vorgutachten aus dem Jahr 2018. Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, anamnes-
tisch rezidivierende Sturzepisoden mit präsynkopaler Symptomatik unklarer Ätiologie, rezi-
divierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode sowie anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung (IV-act. 242, S. 9 f.). Nach wie vor seien der Beschwerdeführerin
körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar und nicht ebenerdige Arbeiten zu vermeiden (IV-
act. 242, S. 10 f.). Insgesamt sei im Vergleich zur Vorbegutachtung keine Änderung der Ar-
beitsfähigkeit eingetreten und es sei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine 30%-ige Ein-
schränkung in jeglicher adaptierter Tätigkeit zu attestieren (IV-act. 242, S. 13). Im RAD-Be-
richt vom 31. März 2022 (IV-act. 245) erklärte IV-Arzt I., das Verlaufsgutachten sei voll-
ständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin sei stabil; es bestehe unverändert zur Situation im Zeitpunkt des Vorgutachtens 2018
weiterhin eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Arbeit. Adaptiert seien leichte, vor-
zugsweise wechselbelastende Tätigkeiten ohne spezifische Belastungen der Wirbelsäule mit
der Möglichkeit, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen.
Im Anschluss prüfte die Vorinstanz basierend auf der Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss
den getätigten medizinischen Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
und legte diesen im Vorbescheid vom 13. Mai 2022 (IV-act. 247) neu wie folgt fest: Ausge-
hend von LSE-Tabellenwerten sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte im Gesund-
heitsfall als Hilfsangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 54'055.-- (ab November 2015)
bzw. Fr. 54'681.-- (ab Juli 2018) erzielen; unter Berücksichtigung der von den Gutachtern
festgestellten zunächst 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe dies zu einem
Invaliditätsgrad von 50%, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von Novem-
ber 2015 bis September 2018 führe. Ab Oktober 2018 liege nurmehr eine 30%-ige Arbeitsun-
fähigkeit vor, was keinen Rentenanspruch mehr begründe. Nach einem Einwand der
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Beschwerdeführerin bestätigte die Vorinstanz die in Aussicht gestellte befristete Rentenzu-
sprache einer halben Invalidenrente für den Zeitraum November 2015 bis September 2018
definitiv mit Verfügung vom 9. September 2022 (IV-act. 253, S. 3 ff.).
K. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022
erhobene Beschwerde ans Obergericht, mit welcher die Beschwerdeführerin im Hauptantrag
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2015 verlangte (act. 1). Mit
Vernehmlassung vom 10. November 2022 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde. Nachdem von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. der
Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden war, wurde die Streitsache
direkt zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 20. Juni 2023
traktandiert und darüber mit vorliegendem Urteil entschieden.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Januar 2022 zudem bereits über 55 Jahre alt war, beurteilt sich die vorliegende Streitig- keit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellen Rechtslage.
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vor- behalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen1, weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch mit Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse an die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs.
E. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechts- lage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangs- bestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbe- zügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttre- ten dieser Änderung entstanden ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bun- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]). Zwar erging die mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochtene Verfügung der Vorinstanz erst nach dem 1. Januar 2022, es steht allerdings ein bereits vor diesem Zeitpunkt entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Da die Beschwerdeführerin am
E. 2 Materielles
E. 2.1 Was die medizinische Beurteilung betrifft, ist der Sachverhalt zwischen den Parteien im
Grundsatz nicht (mehr) umstritten. Namentlich die Beweiswertigkeit der beiden H.-Gutachten
wird mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt.
a. Gestützt auf das vom Obergericht bereits im Zirkular-Urteil O3V 19 22 vom 26. Mai 2020 als
beweiswertig erachtete polydisziplinäre H.-Gutachten vom 7. September 2018 (IV-act. 183;
vgl. insbesondere E. 2.4 im Urteil O3V 19 22, auf welche an dieser Stelle ohne Wiederholung
der bereits dort gemachten Ausführungen verwiesen wird) sowie auch gestützt auf die
zwischenzeitlich neu erfolgten, ebenfalls die Anforderungen an den Beweiswert erfüllenden
medizinischen Abklärungen der Vorinstanz (insbesondere: H.-Verlaufsgutachten vom 24.
Februar 2022 [IV-act. 242]) ist, was die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, davon auszugehen, dass weder in allgemeininternistischer, noch
in kardiologischer oder rheumatologischer Hinsicht relevante Einschränkungen für die Aus-
übung einer adaptierten Arbeit bestehen. Gewisse arbeitsfähigkeitsrelevante Limitierungen
bestehen hingegen in neurologischer sowie in psychiatrischer Hinsicht. Gemäss schlüssiger
und nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung ist aus gesamtmedizinischer Sicht
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davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in adaptierter Arbeit ab April 2015 zu-
nächst über eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit verfügte (IV-act. 183, S. 12), welche sich ab spä-
testens Juli 2018 infolge Remission der depressiven Episode auf 70% Arbeitsfähigkeit er-
höhte (IV-act. 183, S. 65 sowie IV-act. 242, S. 13; die Vorinstanz ging in der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung allerdings zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass erst
nach einer gewissen Übergangszeit, nämlich ab Oktober 2018, wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 70% gegeben sei). Der psychiatrische Gutachter stellte in der neu eingeholten Ver-
laufsbegutachtung insgesamt eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheits-
zustands seit dem ersten Gutachten im Jahr 2018 fest, da nun eine leichtgradige
depressive Episode vorliege. Von einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung sei
aber nicht auszugehen, so dass die Arbeitsfähigkeit wie bereits im Zeitpunkt des
Vorgutachtens auch aktuell 70% betrage (IV-act. 242, S. 47 f.). Anlässlich der neurologischen
Verlaufsuntersuchung ergaben sich im Vergleich zur früheren Begutachtung ebenfalls keine
namhaften Befundveränderungen bzw. insbesondere keine Zustandsverschlechterung und
es wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine partielle rein neurologisch begründete
Leistungseinschränkung von 20% attestiert, während gesamtmedizinisch an der ebenfalls
bereits im Vorgutachten festgestellten 30%-igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten wurde
(IV-act. 242, S. 96 ff.). Nachdem die aus neurologischer Sicht einerseits und aus psy-
chiatrischer Sicht andererseits attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss interdisziplinärer
Gesamtbeurteilung ausdrücklich nicht zu addieren sind (IV-act. 183, S. 13 oben; IV-act. 242,
S. 12 f. sowie S. 100), kommt es somit – unverändert zur im Zirkularurteil des Obergerichts
O3V 19 22 bereits ausführlich diskutierten medizinischen Situation – im konkreten Fall ent-
scheidend auf die der Beschwerdeführerin gutachterlich attestierte (höhere) Arbeitsunfähig-
keit aus psychiatrischer Sicht an, welche schliesslich zur im Rahmen der Rentenprüfung
relevanten gesamtmedizinischen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 30% in adaptierter
Tätigkeit führt.
b. Sowohl im Gutachten 2018 als auch im Verlaufsgutachten 2022 wurde dargelegt, welche
Anforderungen eine für die Beschwerdeführerin adaptierte Arbeit zu erfüllen hat (vgl. dazu je
aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung IV-act. 183, S. 9 f.: "Es sind unter Berücksich-
tigung der chronischen Rückenschmerzen körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar. Unter
Berücksichtigung der ätiologisch unklaren synkopalen Episoden, wie auch unter Berücksich-
tigung einer möglicherweise beginnenden diabetischen Polyneuropathie sind überdies qua-
litative Einschränkungen zu berücksichtigen, indem die Explorandin keine nichtebenerdigen
Arbeiten ausführen sollte [kein Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, etc.]."; "[…] sind der Versicher-
ten aus rein rheumatologischer Sicht wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkei-
ten uneingeschränkt zumutbar. Einzig eine körperliche Schwerarbeit und/oder eine Tätigkeit
Seite 10
mit spezifischer Belastung der Wirbelsäule würden zu Einschränkungen führen"; "Die Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit richtet sich demnach nach dem generell zumutbaren/nicht zumut-
barem Belastungsprofil. Somit besteht gesamtmedizinisch mindestens ab Gutachtensdatum
in einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit von 30%"; ferner auch IV-act. 242, S. 12 f.: "[…] keine Tätigkeiten mit schweren kör-
perlichen Hebe- und Tragebelastungen, keine nicht ebenerdige Arbeiten"; "[…] für eine leich-
te bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung
der Wirbelsäule."). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik, wonach es an einem
konkreten Zumutbarkeitsprofil fehlen soll, welches besagen würde, inwiefern ihr bei welchen
Tätigkeiten die (je im Grundsatz anerkannte) Arbeitsfähigkeit von 50% ab 1. November 2015
bzw. 70% ab spätestens 1. Oktober 2018 noch verwert- und zumutbar sei (Beschwerde,
S. 10, Ziff. 15), verfängt daher nicht.
E. 2.2 Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss den im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung allfälliger Rentenansprüche der Beschwerdeführerin anwendbaren Rechtsgrundlagen in der bis Ende Dezember 2021 gülti- gen Fassung (vgl. E. 1.2 vorstehend) haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind (Art. 28 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Personen gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Das Ausmass der Invalidität ist somit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Das heisst, die einer Person medi- zinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden, sondern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische Grösse, bei der die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung des der Berechnung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens eine Rolle spielt. Seite 11
E. 2.3 Die Vorinstanz zog für den Einkommensvergleich, den sie im Rahmen der konkreten Renten-
anspruchsprüfung durchführte, für beide Vergleichseinkommen Tabellenwerte der LSE
heran. Dieses Vorgehen wird mit der Beschwerde – zumindest im Grundsatz – zu Recht nicht
beanstandet.
a. Valideneinkommen
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver-
dienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach
empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt
worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätz-
lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und
der Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen jedoch
nicht hinreichend genau beziffern – was auf den Fall der Beschwerdeführerin zutrifft, die im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns schon längere Zeit gar keiner Arbeit mehr
nachging –, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte zurück-
gegriffen werden. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf allerdings nur unter Mitbe-
rücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Bei einem Abstellen auf die LSE-Tabel-
len soll die Wahl der massgeblichen Tabellenposition möglichst den überwiegend wahr-
scheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden,
wobei das Valideneinkommen bei der Verwendung von Tabellenwerten keine vergangene,
sondern eine hypothetische Grösse ist (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_572/
2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Valideneinkommens davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einer beliebigen Hilfstätigkeit, sei dies im Sektor
Produktion oder im Sektor Dienstleistungen, tätig gewesen wäre und stellte auf die für weib-
liche Hilfsarbeiterinnen angegebenen Durchschnittslöhne der LSE-Tabelle
TA1_tirage_skill_level Privater Sektor (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht) ab. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, zumal keine
Umstände dafür ersichtlich sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht
wird, dass im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin davon auszugehen gewesen wäre,
dass sie in einem höheren Anforderungsniveau oder lediglich in einem bestimmten Berufs-
zweig tätig gewesen wäre. Es liegen mit anderen Worten keine konkreten Anhaltspunkte für
eine anderweitige hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens vor, so dass das
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Abstellen der Vorinstanz auf die Werte der LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level Privater
Sektor nicht zu beanstanden ist.
Konkret zog die Vorinstanz für die Bestimmung des Valideneinkommens per 2015 (frühest-
möglicher Rentenbeginn ist, was zwischen den Parteien unbestritten ist, November 2015)
die Tabellenwerte der in jenem Zeitpunkt aktuellsten LSE 2014 bei. Dass die Beschwerde-
führerin, die über keine spezifische Berufsausbildung verfügt, im Gesundheitsfall in den ver-
schiedenen hypothetisch in Frage kommenden Berufsbereichen, sei dies im Sektor Produk-
tion oder Dienstleistungen, jeweils als ungelernte Hilfsarbeiterin hätte arbeiten können, hat
die Vorinstanz bei der konkreten Festlegung des Valideneinkommens berücksichtigt, indem
sie vom tiefstmöglichen Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand-
werklicher Art) und dem geschlechterspezifischen Medianwert ausging. Der Medianlohn
gemäss LSE 2014 für eine weibliche Hilfsarbeiterin betrug Fr. 4'300.-- (Vollzeitäquivalent ba-
sierend auf 40 Arbeitsstunden pro Woche). Umgerechnet auf ein Jahr und auf die im Jahr
2015 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung ergibt sich damit ein jährliches (hypothetisches) Valideneinkom-
men von aufgerundet Fr. 54'055.--, was dem von der Vorinstanz angenommenen Wert ent-
spricht. Beim Einkommensvergleich per 2018 ermittelte die Vorinstanz ein Valideneinkom-
men von Fr. 54'681.--, was, ausgehend von den Tabellen-Werten der LSE 2018 (Medianwert
von monatlich Fr. 4'371.-- für Hilfstätigkeiten von weiblichen Angestellten im tiefsten Anforde-
rungsniveau) sowie der Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
pro Woche ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch diese Festlegung der Valideneinkommen per
2015 bzw. 2018 durch die Vorinstanz nicht als falsch, sondern ihre Beschwerde richtet sich
vielmehr gegen die Festlegung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz:
b. Invalideneinkommen
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumu-
lativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die
ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem
das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund-
sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkom-
men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha-
dens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat
– was auf die Beschwerdeführerin, die auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,
zutrifft –, sind für die Bemessung des Invalideneinkommens (ebenfalls) die Tabellenlöhne
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der LSE heranzuziehen (anstelle vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2 m.w.H.; Urteile des Bundes-
gerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2; 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E.
4.3.1). In der Regel wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Totalwert der
Tabellengruppe A abgestellt (standardisierte Bruttolöhne; anstelle vieler: Urteil des Bundes-
gerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2; konkret auch hier: Tabelle TA1_tirage_
skill_level Privater Sektor, also dieselben Tabellenwerte, die die Vorinstanz bereits für die
Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen hat; vgl. auch hierzu BGE 148 V 174
E. 6.2 m.w.H.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sind grundsätzlich immer die
aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3). Ist eine Anpassung
an die Nominallohnentwicklung nötig, so ist (wie schon bei der Festlegung des Validenein-
kommens, vgl. E. 2.3a vorstehend) nach Geschlechtern zu differenzieren (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin per 2015 auf Fr. 27'028.--
(basierend auf der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von
50%) bzw. per 2018 auf Fr. 38'277.-- (basierend auf der medizinisch festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 70%) festgelegt. Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin –
zu Recht – dem Grundsatz nach nicht weiter in Frage gestellt. Jedoch ist strittig, ob die so
berechneten Werte lediglich als Ausgangswerte anzunehmen und für die abschliessende
Festlegung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin weiter zu kürzen sind, um
damit zu berücksichtigen, dass bestimmte persönliche bzw. berufliche Merkmale sich im
konkreten Fall faktisch lohnmindernd auswirken.
E. 2.4 In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, es sei beim Invalideneinkom-
men ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15-25% zu berücksichtigen. Die Vorinstanz
vertritt dagegen die Ansicht, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen. Dazu ist Folgendes in
Erwägung zu ziehen:
a. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen
nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, wurde vor der sog. Weiterentwicklung
der IV (vgl. E. 1.2 vorstehend) die ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Möglichkeit eines
Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25% besteht. Mit diesem Abzug können diverse
persönliche und berufliche Merkmale berücksichtigt werden, die im konkreten Einzelfall eine
Herabsetzung des Medianlohns rechtfertigen (BGE 148 V 174 E. 9.2.2). Das heisst konkret:
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (namentlich
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der LSE) ermittelt, so kann der so erhobene Ausgangswert gegebenenfalls gekürzt werden.
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 142 V 178 E. 1.3; BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135
V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m.w.H.). Die Rechtspre-
chung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versi-
cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä-
higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig-
keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung
des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. m.w.H.).
b. Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Invalideneinkommens von den Tabellenwerten
im untersten Anforderungsniveau aus. Der Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten für die
Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen (wie beispielsweise Service/Verkauf
[Beschwerde, S. 15], Maschinen bedienen [Beschwerde, S. 12], Auto fahren [Beschwerde,
S. 16]) wurde bereits mit dieser Wahl des Anforderungsniveaus Rechnung getragen, zumal
das Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)
weniger weit gehende Kompetenzen erfordert als das nächsthöhere Anforderungsniveau 2
(praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst).
c. Auf das aus Sicht des Gerichts nicht überzeugende Argument der Beschwerdeführerin, es
fehle an einem konkreten Zumutbarkeitsprofil (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 15), um überhaupt
über den Rentenanspruch entscheiden zu können, wurde bereits eingegangen (E. 2.1b vor-
stehend). Der Beschwerdeführerin sind, wie dies in der angefochtenen Verfügung vom
9. September 2022 (IV-act. 253, S. 4) gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen
zusammenfassend festgehalten ist, insbesondere wechselnd belastende, leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten zumutbar, unter Ausschluss von körperlicher Schwerarbeit, Tätigkeiten
mit spezifischer Belastung der Wirbelsäule sowie nicht ebenerdigen Arbeiten. Der für die
Festlegung des Invalideneinkommens herangezogene LSE-Tabellenlohn im tiefsten Kompe-
tenzniveau umfasst eine Vielzahl von diesen Anforderungen genügenden leichten und mittel-
schweren Tätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar
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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page75
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-16%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page16
2016 E. 3.2). Mit Blick auf das der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beein-
trächtigung verbleibende Leistungsvermögen ist also ohne weiteres davon auszugehen,
dass sich auf dem untersten Anforderungsniveau des hypothetisch ausgeglichenen Arbeits-
markts genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten finden (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3).
Mit Bezug auf die zahlreichen von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im
Einzelnen vorgebrachten Einwände kann Folgendes festgehalten werden: Entgegen der
Rüge der Beschwerdeführerin wurde der Bedarf an kürzeren Pausen sehr wohl in die
Beurteilung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinbezogen (Beschwerde,
S. 11, Ziff. 18; vgl. dazu z.B. IV-act. 242, S. 48 unten). Bezüglich der von der Beschwerde-
führerin hervorgehobenen Taubheitsgefühle/Gefühlsstörung an den Händen (Beschwerde,
S. 12) hielt der rheumatologische Fachgutachter explizit fest, diese seien nicht so aus-
geprägt, dass deswegen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (IV-act.
242, S. 63) und es wurden in dieser Hinsicht vom Gutachter auch keine zusätzlichen Anforde-
rungen an eine adaptierte Arbeit formuliert. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten, aus ihrer Sicht ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigten Anforderungen an
eine adaptierte Tätigkeit in kardiologischer Hinsicht (Beschwerde, S. 11 Ziff. 18) wurden vom
kardiologischen Gutachter im Gutachten 2018 sehr wohl in seine Beurteilung miteinbezogen
(erhöhte Blutungsgefahr infolge Einnahme von Aspirin Cardio, vgl. dazu IV-act. 183, S. 43
unten, S. 47, Ziff. 6) und flossen in die aus gesamtmedizinischer Sicht ermittelte Arbeits-
unfähigkeit von 30% und das interdisziplinär formulierte Anforderungsprofil einer adaptierten
Arbeit ein (IV-act. 183, S. 12 und S. 47; vgl. auch Verlaufsgutachten IV-act. 242 mit diversen
Verweisen auf das Vorgutachten, insbesondere S. 12 und 77; zudem fällt auf, dass auf S. 74
bei der Liste der aktuell eingenommenen Medikamente Aspirin Cardio gar nicht mehr erwähnt
wird [anders noch im Vorgutachten IV-act. 183, S. 43 unten]), wobei im Anforderungsprofil
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Regelfall eine (leicht) erhöhte Blutungsgefahr
wegen der Einnahme von Aspririn Cardio so oder so keine besonderen Vorkehrungen erfor-
dern dürfte. Schliesslich wurden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
(Beschwerde, S. 12) bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des
Anforderungsprofils an eine adaptierte Arbeit auch die Ohnmachtsanfälle und damit ver-
bundene Sturzgefahr sehr wohl miteinbezogen (vgl. z.B. IV-act. 242, S. 11 oben); dasselbe
gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin besonders hervorgehobene reduzierte
Durchhaltefähigkeit und weitere psychiatrische Einschränkungen (Beschwerde, S. 13 f.),
welche bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit explizit berücksichtigt wurden, ohne dass sie
darüber hinaus konkrete gewichtige Einschränkungen bei der Definition des Anforderungs-
profils einer adaptierten Arbeit erforderten (vgl. IV-act. 242, S. 48). Unter dem Titel des lei-
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densbedingten Abzugs können nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind; dementsprechend kann
beispielsweise eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und
Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 m.w.H.). Abschliessend kann auch
an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen werden, dass die medizinischen Gutachter
explizit festgehalten haben, dass die in neurologischer Hinsicht attestierte Einschränkung
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht kumulativ zur psychiatrischen
Einschränkung zu verstehen ist und somit auch diesbezüglich kein "klarer Kon-
kurrenznachteil von mindestens 20%" ersichtlich ist, welchem mittels Leidensabzug Rech-
nung zu tragen wäre (vgl. Beschwerde, S. 11, Ziff. 17; IV-act. 183, S. 13 oben; IV-act. 242,
S. 12 f. und S. 100).
d. Schliesslich ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach schon allein aufgrund ihres
Alters und fehlender Berufsbildung mindestens ein Tabellenlohnabzug von 10% gerechtfer-
tigt sein soll (Beschwerde, S. 10, Ziff. 14), entgegenzuhalten, dass nach ständiger Recht-
sprechung der Faktor Alter sich nicht zwingend lohnsenkend auswirkt, da Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Dies
hat das Bundesgericht im neueren Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 in E. 4.3.3 unter
Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung wiederholt bestätigt und zudem ausgeführt, das
gelte auch hinsichtlich beschränkter Deutschkenntnisse, wenn auf den statistischen Durch-
schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 abgestellt werde.
Weder mit Bezug auf das Alter noch auf die Deutschkenntnisse ist somit im konkreten Fall
der Beschwerdeführerin ein Grund für einen Leidensabzug ersichtlich. Einfache und repeti-
tive Tätigkeiten erfordern zudem auch kein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3), d.h. die fehlende Berufsbildung der
Beschwerdeführerin fand bereits Berücksichtigung bei der Wahl des Anforderungsniveaus
und berechtigt ebenfalls nicht zusätzlich zu einem Leidensabzug.
e. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass keines der von der Beschwerdeführerin
in der Beschwerde ausführlich diskutierten Argumente einen zusätzlichen Tabellenlohn-
abzug zu begründen vermag. Die medizinischen Gutachter sind nach eingehender Konsens-
besprechung zum Schluss gekommen, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung 2018 keine
Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten und der Beschwerdeführerin unverändert eine
insgesamt 30%-ige Einschränkung in einer adaptierten Arbeit zu attestieren sei. Die bei der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Einschränkungen wurden bei der Festlegung der
medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung und damit verbunden dem von den Gutachtern
interdisziplinär formulierten Anforderungsprofil einer adaptierten Arbeit berücksichtigt. Die
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verschiedenen, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Festlegung des
Invalideneinkommens als relevant erachteten Beeinträchtigungen rechtfertigen entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen Leidensabzug von den von der
Vorinstanz für die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhnen
im Anforderungsniveau 1, da diese im tiefsten Kompetenzniveau im Vergleich zu Mit-
bewerbern nicht zu finanziellen Nachteilen führen und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt,
auf welchen es hier ankommt, ein genügendes Spektrum an auch für die Beschwerdeführerin
adaptierten Hilfsarbeitstätigkeiten zur Verfügung steht (vgl. in diesem Zusammenhang auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2 m.w.H.). Alle bereits
in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigten
gesundheitlichen Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidens-
bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.
Oktober 2022 E. 5.2.1.1 m.w.H.). Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist daher kein
zusätzlicher Tabellenlohnabzug angezeigt.
E. 2.5 Die von der Vorinstanz mittels Einkommensvergleich anhand von Validen- und Invalidenein- kommen (vgl. E. 2.4 vorstehend) ermittelten Invaliditätsgrade von 50% für die Zeit von November 2015 bis September 2018 bzw. von 30% ab Oktober 2018 sind damit zu bestätigen, womit sich die von der Beschwerdeführerin angefochtene Rentenzusprache einer befristeten halben Invalidenrente für die Zeit von November 2015 bis September 2018 als richtig erweist und kein darüber hinausgehender Rentenanspruch besteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 2.6 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie die Vorinstanz richtig hervorhebt – selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin im Sinn ihrer Anträge ein Leidensabzug von rund 10% zugestanden würde, sich nichts daran ändern würde, dass selbst dann lediglich ein zeitlich beschränkter Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Umfang einer halben Invalidenrente von November bis September 2018 resultierte, wie ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits anerkannte. Der von der Beschwerdeführerin beantragte höhere Leidensabzug von mindestens 15%, welcher rein rechnerisch gesehen zwar gege- benenfalls (knapp) einen teilweisen Rentenanspruch ab Oktober 2018 begründen könnte (aber notabene nichts an dem der Beschwerdeführerin bereits zugesprochenen teilweisen Rentenanspruch für eine halbe Invalidenrente in der Zeit von November 2015 bis Oktober 2018 ändern würde), kommt, wie vorstehend dargelegt, im konkreten Fall klar nicht in Frage, Seite 18 nachdem selbst die Voraussetzungen für einen geringeren Leidensabzug als nicht erfüllt anzusehen sind.
E. 3 Kosten und Entschädigung
E. 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah- ren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Um- stände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Diese Gebühr erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen und kann mit dem von der unterliegenden und somit diese Kosten zu tragendenden Beschwerdeführerin in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
E. 3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. AUFL. 2020, N. 218 zu Art. 61 ATSG). Seite 19
Dispositiv
- Mitteilung mit Gerichtsurkunde an: - RA AA. - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Ausgleichskasse B. - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung
Urteil vom 20. Juni 2023
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser
Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger
Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider
Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer
Verfahren Nr. O3V 22 23
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführerin A.
vertreten durch: RA AA.
Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,
Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau
Beigeladene Ausgleichskasse B., C.
Gegenstand Rente der Invalidenversicherung
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022
Rechtsbegehren
a) der Beschwerdeführerin:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 9.9.2022 sei im Teil der
ab 1.11.2015 den 50% IV-Grad überschreitenden und nichtgewährten Mehrbetrag
der Rentenleistung sowie
ab 1.10.2018 im Teil der nicht gewährten Rentenleistung aufzuheben;
2. Es sei bei der Beschwerdeführerin ein Leidens- und Teilzeitabzug des statistischen
Tabellenlohns von mindestens 15-25% vorzunehmen;
3. Sodann sei der Beschwerdeführerin ab 1.11.2015 eine ganze [eventualiter ¾, ½, ¼]
Invalidenrente zuzusprechen und auszubezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
b) der Vorinstanz:
Die Beschwerde sei abzuweisen.
[Die Beigeladene verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme am Verfahren.]
Seite 2
Sachverhalt
A. Die am xx. xx 1961 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 19.
August 2002 wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
(nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Diese holte in der Folge diver-
se Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste eine umfassende medizinische
Abklärung der Beschwerdeführerin, welche im September 2003 bei der D. in E. durchgeführt
wurde. Im polydisziplinären Gutachten vom 21. Januar 2004 (IV-act. 20) wurde berichtet, die
Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben vor dem 15. November 2000 nie unter
Rückenbeschwerden gelitten, bevor sie damals während der Arbeit als Mitarbeiterin/Ernterin
bei der F. AG versucht habe, unter Kraftanwendung ein verklemmtes Metallteil über
Kopfhöhe nach links zu schieben, worauf sie einen einschiessenden Schmerz lumbal ver-
spürte und in der Folge ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen konnte. Die Beschwerden hätten
sich trotz medikamentöser Therapie, Physiotherapie und Kuraufenthalten nicht gebessert
(IV-act. 20, S. 3). Die Gutachter diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin in
rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht insbesondere eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung bei ängstlich depressiver Störung sowie ein chronifiziertes
panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links nebst diversen Ne-
bendiagnosen (IV-act. 20, S. 9). In rein internistisch-rheumatologischer Hinsicht schlossen
die Gutachter auf eine volle Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme von körperlich schweren Arbeiten,
während die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50%
arbeitsunfähig zu betrachten sei, so dass interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 50% für
wechselbelastende, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten attestiert wurde (IV-act.
20, S. 10). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente mit rückwirkendem Anspruchsbeginn am
1. November 2011 zu (IV-act. 27 - 33).
B. Gegen diesen Rentenentscheid der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerde beim damals zuständigen Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden ein mit
dem Begehren, es sei ihr eine ganze Rente zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtspräsident
wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entscheids über das gleichzeitig eingereichte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 4. April 2005 darauf hin,
dass ihr unter den gegebenen Umständen eine Schlechterstellung drohe und räumte ihr die
Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein. Hierauf zog die Beschwerdeführerin die
Beschwerde zurück, worauf das Verfahren I 04 31 als erledigt am Gerichtsprotokoll abge-
schrieben und der Rentenentscheid der Vorinstanz damit rechtskräftig wurde (IV-act. 50).
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C. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten periodischen Überprüfung der Rentenzu-
sprache gab die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen vom 19. Februar 2007 (IV-act. 56)
an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. 2 Jahren „extrem“ verschlimmert. Hierauf holte
die Vorinstanz aktuelle Arztberichte sowie eine medizinische Einschätzung beim RAD ein.
Gestützt darauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. August 2007 mit, sie
habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin die
bisherige halbe Invalidenrente ausgerichtet werde (IV-act. 60).
D. Am 10. Oktober 2008 erschien der Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich auf der
IV-Stelle und bat um eine Überprüfung der Rentenzusprache wegen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands seiner Frau (IV-act. 61). Die Vorinstanz holte daraufhin erneut
aktuelle Arztberichte bei den Behandlern ein und veranlasste zudem eine polydisziplinäre
Verlaufsbegutachtung bei der D. Gemäss dem am 15. Juni 2009 abgegebenen Gutachten
(IV-act. 70) wurden als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
weiterhin eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine ängstlich depressive Störung so-
wie ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom und Hemischmerzsyndrom links
genannt (IV-act. 70, S. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber
dem D.-Vorgutachten 2004 lasse sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht
objektivieren. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine wech-
selbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 50% zumutbar,
dies bei einer zeitlichen Präsenz von ca. 6 Stunden täglich mit einer um 25% verminderten
Leistung infolge von Schmerzhemmung, Angst vor Schmerzen und leichter kognitiver
Einschränkung infolge der depressiven Störung (IV-act. 70, S. 15). Nachdem gemäss
Meinung von Dr. G. vom RAD auf diese Einschätzung im Verlaufsgutachten abgestellt
werden konnte (IV-act. 71), verfügte die Vorinstanz am 28. August 2009, dass kein Anspruch
auf eine Rentenerhöhung bestehe und daher der Beschwerdeführerin die bisherige halbe
Invalidenrente unverändert weiter ausgerichtet werde (IV-act. 73). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E. Am 23. September bzw. 7. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen
Rechtsvertreter ein sinngemässes Gesuch um erneute Rentenprüfung und Gewährung von
beruflichen Massnahmen (IV-act. 79 und 80) einreichen. Die Vorinstanz teilte dem Rechts-
vertreter hierauf mit, sie sei nicht der Ansicht, dass Revisionsgründe vorliegen würden und
werde daher auch kein entsprechendes Verfahren einleiten (IV-act. 81). Hierauf erfolgte sei-
tens der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keine weitere Reaktion.
Seite 4
F. Im Zuge einer Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Anspruchsüberprüfung gestützt
auf die neuen Sonderbestimmungen der IV-Revision 6a (Schlussbestimmungen der Ände-
rung vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) legte die Vorinstanz den
Fall dem RAD zur medizinischen Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 3. Februar 2012
(IV-act. 84) kam Dr. G. zum Schluss, es bestätige sich, dass ein syndromales Leiden zur
Rentenzusprache geführt habe. Am daraufhin durchgeführten Informationsgespräch vom
10. Mai 2012 zur Eröffnung der Rentenaufhebung aufgrund der Schlussbestimmungen 6a
(IV-act. 87) liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei mit einer Rentenaufhebung nicht
einverstanden und wolle ausserdem auch keine Eingliederungsmassnahmen. Nachdem am
19. Juni 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente verfügt wurde
(IV-act. 95), reichte die Beschwerdeführerin dagegen am 20. August 2012 eine Beschwerde
beim Obergericht ein (IV-act. 97). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Mai 2013 im
Verfahren O3V 12 34 abgewiesen (IV-act. 102). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (IV-act. 103).
G. Am 2. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen „seit 12 Jahren“ andauern-
der Krankheit/Schmerzen erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (IV-act. 104).
Mit Verfügung vom 19. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintrete, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hät-
ten (IV-act. 108). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
H. Am 23. Juni 2014 ging eine weitere IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorin-
stanz ein (IV-act. 109), woraufhin die Vorinstanz am 23. September 2014 erneut ein Nicht-
eintreten verfügte (IV-act. 112). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
I. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin der IV-Stelle durch ihre neue
Rechtsvertreterin mitteilen, ihr Gesundheitszustand habe sich, was durch die beigelegten
ärztlichen Berichte bestätigt werde, inzwischen verschlechtert. Es werde ersucht, das
IV-Verfahren wieder an die Hand zu nehmen (IV-act. 115). Nachdem die Vorinstanz die medi-
zinischen Unterlagen durch Einholung weiterer Arztberichte bei den behandelnden Ärzten
sowie mit Stellungnahmen des RAD komplettiert hatte, teilte sie der Beschwerdeführerin am
25. April 2018 mit, zur abschliessenden Klärung allfälliger Leistungsansprüche sei nochmals
Seite 5
eine umfassende medizinische Untersuchung (umfassend die Bereiche Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie) nötig (IV-act. 172).
Die hierauf beauftragten Gutachter des H. (nachfolgend: H.) stellten im Gutachten vom 7.
September 2018 (IV-act. 183) interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisches generalisiertes
Schmerzsyndrom, panvertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch synkopale Episoden
unklarer Ätiologie (IV-act. 183, S. 8 f.). Aus rein rheumatologischer Sicht seien der
Beschwerdeführerin wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
uneingeschränkt zumutbar, gesamtmedizinisch bestehe mindestens ab Gutachtensdatum in
einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% aus
neurologischen/psychiatrischen Gründen (IV-act. 183, S. 11 ff.). RAD-Arzt I. ging im Bericht
vom 26. September 2018 (IV-act. 186) davon aus, auf das Gutachten könne vollumfänglich
abgestellt werden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit dem letzten Gutachten nicht signifikant verändert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe
wahrscheinlich ab Januar 2017 (recte wohl: Januar 2018) bzw. spätestens ab dem Begut-
achtungszeitpunkt eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit, von April 2015 bis Dezember 2017
dagegen lediglich 50%, für wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten,
somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Champignonpflückerin.
Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-act. 192) teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin hierauf mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Auf Einwand der Beschwer-
deführerin hin (IV-act. 193) holte die Vorinstanz bei der Gutachterstelle eine ausführliche
ergänzende Stellungnahme ein (IV-act. 196), woraufhin RAD-Ärztin Dr. J. bei nochmaliger
Prüfung des Aktendossiers im Bericht vom 6. März 2019 (IV-act. 197) zum Schluss kam, an
der früheren RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. Daraufhin verfügte die Vorin-
stanz am 18. März 2019 definitiv die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 198).
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde beim Obergericht an. Das
Obergericht erachtete das H.-Gutachten im Zirkularurteil O3V 19 22 vom 26. Mai 2020 grund-
sätzlich als beweiswertig. Es erwog, im Gutachten sei der Beschwerdeführerin nachvoll-
ziehbarerweise für den Zeitraum bis Ende Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und seit
Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert worden, was somit Auswirkungen auf die
Berechnung des jeweiligen Invaliditätsgrads habe. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, für
jeden Zeitraum im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht einen konkreten Ein-
kommensvergleich durchzuführen, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Angelegenheit zu entsprechender Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IV-act. 206).
Seite 6
J. Die Vorinstanz leitete nach diesem Rückweisungsentscheid des Obergerichts zunächst er-
neut medizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten ein (IV-act. 207 ff.). Im RAD-
Bericht vom 26. März 2021 (IV-act. 228) gelangte IV-Arzt I. gestützt auf das aktualisierte
medizinische Dossier zum Schluss, es könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden,
dass seit der Begutachtung durch die H. inzwischen eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dies könne nur durch eine polydiszi-
plinäre Verlaufsbegutachtung geklärt werden.
In der Folge beauftragte die Vorinstanz die H. mit der Durchführung einer entsprechenden
Begutachtung (IV-act. 235). Das polydisziplinäre Verlaufsgutachten, welches die Bereiche
Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie umfasst, wurde am 24. Februar 2022 abgegeben (IV-act. 242). Gemäss in-
terdisziplinärer Gesamtbeurteilung ergaben sich keine Veränderungen gegenüber der Beur-
teilung im Vorgutachten aus dem Jahr 2018. Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden genannt: Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, anamnes-
tisch rezidivierende Sturzepisoden mit präsynkopaler Symptomatik unklarer Ätiologie, rezi-
divierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode sowie anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung (IV-act. 242, S. 9 f.). Nach wie vor seien der Beschwerdeführerin
körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar und nicht ebenerdige Arbeiten zu vermeiden (IV-
act. 242, S. 10 f.). Insgesamt sei im Vergleich zur Vorbegutachtung keine Änderung der Ar-
beitsfähigkeit eingetreten und es sei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine 30%-ige Ein-
schränkung in jeglicher adaptierter Tätigkeit zu attestieren (IV-act. 242, S. 13). Im RAD-Be-
richt vom 31. März 2022 (IV-act. 245) erklärte IV-Arzt I., das Verlaufsgutachten sei voll-
ständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin sei stabil; es bestehe unverändert zur Situation im Zeitpunkt des Vorgutachtens 2018
weiterhin eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Arbeit. Adaptiert seien leichte, vor-
zugsweise wechselbelastende Tätigkeiten ohne spezifische Belastungen der Wirbelsäule mit
der Möglichkeit, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen.
Im Anschluss prüfte die Vorinstanz basierend auf der Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss
den getätigten medizinischen Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
und legte diesen im Vorbescheid vom 13. Mai 2022 (IV-act. 247) neu wie folgt fest: Ausge-
hend von LSE-Tabellenwerten sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte im Gesund-
heitsfall als Hilfsangestellte ein Jahreseinkommen von Fr. 54'055.-- (ab November 2015)
bzw. Fr. 54'681.-- (ab Juli 2018) erzielen; unter Berücksichtigung der von den Gutachtern
festgestellten zunächst 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe dies zu einem
Invaliditätsgrad von 50%, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von Novem-
ber 2015 bis September 2018 führe. Ab Oktober 2018 liege nurmehr eine 30%-ige Arbeitsun-
fähigkeit vor, was keinen Rentenanspruch mehr begründe. Nach einem Einwand der
Seite 7
Beschwerdeführerin bestätigte die Vorinstanz die in Aussicht gestellte befristete Rentenzu-
sprache einer halben Invalidenrente für den Zeitraum November 2015 bis September 2018
definitiv mit Verfügung vom 9. September 2022 (IV-act. 253, S. 3 ff.).
K. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022
erhobene Beschwerde ans Obergericht, mit welcher die Beschwerdeführerin im Hauptantrag
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2015 verlangte (act. 1). Mit
Vernehmlassung vom 10. November 2022 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde. Nachdem von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. der
Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden war, wurde die Streitsache
direkt zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 20. Juni 2023
traktandiert und darüber mit vorliegendem Urteil entschieden.
Erwägungen
1. Formelles
1.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen.
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31)
beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben
(Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vor-
behalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur
Beurteilung zugewiesen1, weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen
ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der
Beschwerdeführerin als auch mit Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse an die
Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs.
1 und Art. 61 lit. b ATSG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1 so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter, Ziff. 2.6.1.2
Seite 8
1.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in
Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl.
dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechts-
lage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft
dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangs-
bestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbe-
zügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttre-
ten dieser Änderung entstanden ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.
Altersjahr vollendet haben (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver-
sicherung [KSIR]).
Zwar erging die mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochtene Verfügung
der Vorinstanz erst nach dem 1. Januar 2022, es steht allerdings ein bereits vor diesem
Zeitpunkt entstandener Rentenanspruch zur Diskussion. Da die Beschwerdeführerin am
1. Januar 2022 zudem bereits über 55 Jahre alt war, beurteilt sich die vorliegende Streitig-
keit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellen Rechtslage.
2. Materielles
2.1 Was die medizinische Beurteilung betrifft, ist der Sachverhalt zwischen den Parteien im
Grundsatz nicht (mehr) umstritten. Namentlich die Beweiswertigkeit der beiden H.-Gutachten
wird mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt.
a. Gestützt auf das vom Obergericht bereits im Zirkular-Urteil O3V 19 22 vom 26. Mai 2020 als
beweiswertig erachtete polydisziplinäre H.-Gutachten vom 7. September 2018 (IV-act. 183;
vgl. insbesondere E. 2.4 im Urteil O3V 19 22, auf welche an dieser Stelle ohne Wiederholung
der bereits dort gemachten Ausführungen verwiesen wird) sowie auch gestützt auf die
zwischenzeitlich neu erfolgten, ebenfalls die Anforderungen an den Beweiswert erfüllenden
medizinischen Abklärungen der Vorinstanz (insbesondere: H.-Verlaufsgutachten vom 24.
Februar 2022 [IV-act. 242]) ist, was die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, davon auszugehen, dass weder in allgemeininternistischer, noch
in kardiologischer oder rheumatologischer Hinsicht relevante Einschränkungen für die Aus-
übung einer adaptierten Arbeit bestehen. Gewisse arbeitsfähigkeitsrelevante Limitierungen
bestehen hingegen in neurologischer sowie in psychiatrischer Hinsicht. Gemäss schlüssiger
und nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung ist aus gesamtmedizinischer Sicht
Seite 9
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in adaptierter Arbeit ab April 2015 zu-
nächst über eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit verfügte (IV-act. 183, S. 12), welche sich ab spä-
testens Juli 2018 infolge Remission der depressiven Episode auf 70% Arbeitsfähigkeit er-
höhte (IV-act. 183, S. 65 sowie IV-act. 242, S. 13; die Vorinstanz ging in der vorliegend an-
gefochtenen Verfügung allerdings zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass erst
nach einer gewissen Übergangszeit, nämlich ab Oktober 2018, wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 70% gegeben sei). Der psychiatrische Gutachter stellte in der neu eingeholten Ver-
laufsbegutachtung insgesamt eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheits-
zustands seit dem ersten Gutachten im Jahr 2018 fest, da nun eine leichtgradige
depressive Episode vorliege. Von einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung sei
aber nicht auszugehen, so dass die Arbeitsfähigkeit wie bereits im Zeitpunkt des
Vorgutachtens auch aktuell 70% betrage (IV-act. 242, S. 47 f.). Anlässlich der neurologischen
Verlaufsuntersuchung ergaben sich im Vergleich zur früheren Begutachtung ebenfalls keine
namhaften Befundveränderungen bzw. insbesondere keine Zustandsverschlechterung und
es wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine partielle rein neurologisch begründete
Leistungseinschränkung von 20% attestiert, während gesamtmedizinisch an der ebenfalls
bereits im Vorgutachten festgestellten 30%-igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten wurde
(IV-act. 242, S. 96 ff.). Nachdem die aus neurologischer Sicht einerseits und aus psy-
chiatrischer Sicht andererseits attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss interdisziplinärer
Gesamtbeurteilung ausdrücklich nicht zu addieren sind (IV-act. 183, S. 13 oben; IV-act. 242,
S. 12 f. sowie S. 100), kommt es somit – unverändert zur im Zirkularurteil des Obergerichts
O3V 19 22 bereits ausführlich diskutierten medizinischen Situation – im konkreten Fall ent-
scheidend auf die der Beschwerdeführerin gutachterlich attestierte (höhere) Arbeitsunfähig-
keit aus psychiatrischer Sicht an, welche schliesslich zur im Rahmen der Rentenprüfung
relevanten gesamtmedizinischen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 30% in adaptierter
Tätigkeit führt.
b. Sowohl im Gutachten 2018 als auch im Verlaufsgutachten 2022 wurde dargelegt, welche
Anforderungen eine für die Beschwerdeführerin adaptierte Arbeit zu erfüllen hat (vgl. dazu je
aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung IV-act. 183, S. 9 f.: "Es sind unter Berücksich-
tigung der chronischen Rückenschmerzen körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar. Unter
Berücksichtigung der ätiologisch unklaren synkopalen Episoden, wie auch unter Berücksich-
tigung einer möglicherweise beginnenden diabetischen Polyneuropathie sind überdies qua-
litative Einschränkungen zu berücksichtigen, indem die Explorandin keine nichtebenerdigen
Arbeiten ausführen sollte [kein Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, etc.]."; "[…] sind der Versicher-
ten aus rein rheumatologischer Sicht wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkei-
ten uneingeschränkt zumutbar. Einzig eine körperliche Schwerarbeit und/oder eine Tätigkeit
Seite 10
mit spezifischer Belastung der Wirbelsäule würden zu Einschränkungen führen"; "Die Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit richtet sich demnach nach dem generell zumutbaren/nicht zumut-
barem Belastungsprofil. Somit besteht gesamtmedizinisch mindestens ab Gutachtensdatum
in einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit von 30%"; ferner auch IV-act. 242, S. 12 f.: "[…] keine Tätigkeiten mit schweren kör-
perlichen Hebe- und Tragebelastungen, keine nicht ebenerdige Arbeiten"; "[…] für eine leich-
te bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung
der Wirbelsäule."). Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik, wonach es an einem
konkreten Zumutbarkeitsprofil fehlen soll, welches besagen würde, inwiefern ihr bei welchen
Tätigkeiten die (je im Grundsatz anerkannte) Arbeitsfähigkeit von 50% ab 1. November 2015
bzw. 70% ab spätestens 1. Oktober 2018 noch verwert- und zumutbar sei (Beschwerde,
S. 10, Ziff. 15), verfängt daher nicht.
2.2 Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver-
ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss den im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung allfälliger Rentenansprüche der
Beschwerdeführerin anwendbaren Rechtsgrundlagen in der bis Ende Dezember 2021 gülti-
gen Fassung (vgl. E. 1.2 vorstehend) haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn
sie mindestens zu 40% invalid sind (Art. 28 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen
Personen gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Das Ausmass der Invalidität
ist somit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Das heisst, die einer Person medi-
zinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person
gleichgesetzt werden, sondern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische
Grösse, bei der die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung des der
Berechnung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens eine Rolle spielt.
Seite 11
2.3 Die Vorinstanz zog für den Einkommensvergleich, den sie im Rahmen der konkreten Renten-
anspruchsprüfung durchführte, für beide Vergleichseinkommen Tabellenwerte der LSE
heran. Dieses Vorgehen wird mit der Beschwerde – zumindest im Grundsatz – zu Recht nicht
beanstandet.
a. Valideneinkommen
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver-
dienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach
empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt
worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätz-
lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und
der Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen jedoch
nicht hinreichend genau beziffern – was auf den Fall der Beschwerdeführerin zutrifft, die im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns schon längere Zeit gar keiner Arbeit mehr
nachging –, kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte zurück-
gegriffen werden. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf allerdings nur unter Mitbe-
rücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Bei einem Abstellen auf die LSE-Tabel-
len soll die Wahl der massgeblichen Tabellenposition möglichst den überwiegend wahr-
scheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden,
wobei das Valideneinkommen bei der Verwendung von Tabellenwerten keine vergangene,
sondern eine hypothetische Grösse ist (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_572/
2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Valideneinkommens davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einer beliebigen Hilfstätigkeit, sei dies im Sektor
Produktion oder im Sektor Dienstleistungen, tätig gewesen wäre und stellte auf die für weib-
liche Hilfsarbeiterinnen angegebenen Durchschnittslöhne der LSE-Tabelle
TA1_tirage_skill_level Privater Sektor (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht) ab. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, zumal keine
Umstände dafür ersichtlich sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht
wird, dass im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin davon auszugehen gewesen wäre,
dass sie in einem höheren Anforderungsniveau oder lediglich in einem bestimmten Berufs-
zweig tätig gewesen wäre. Es liegen mit anderen Worten keine konkreten Anhaltspunkte für
eine anderweitige hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens vor, so dass das
Seite 12
Abstellen der Vorinstanz auf die Werte der LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level Privater
Sektor nicht zu beanstanden ist.
Konkret zog die Vorinstanz für die Bestimmung des Valideneinkommens per 2015 (frühest-
möglicher Rentenbeginn ist, was zwischen den Parteien unbestritten ist, November 2015)
die Tabellenwerte der in jenem Zeitpunkt aktuellsten LSE 2014 bei. Dass die Beschwerde-
führerin, die über keine spezifische Berufsausbildung verfügt, im Gesundheitsfall in den ver-
schiedenen hypothetisch in Frage kommenden Berufsbereichen, sei dies im Sektor Produk-
tion oder Dienstleistungen, jeweils als ungelernte Hilfsarbeiterin hätte arbeiten können, hat
die Vorinstanz bei der konkreten Festlegung des Valideneinkommens berücksichtigt, indem
sie vom tiefstmöglichen Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand-
werklicher Art) und dem geschlechterspezifischen Medianwert ausging. Der Medianlohn
gemäss LSE 2014 für eine weibliche Hilfsarbeiterin betrug Fr. 4'300.-- (Vollzeitäquivalent ba-
sierend auf 40 Arbeitsstunden pro Woche). Umgerechnet auf ein Jahr und auf die im Jahr
2015 betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung ergibt sich damit ein jährliches (hypothetisches) Valideneinkom-
men von aufgerundet Fr. 54'055.--, was dem von der Vorinstanz angenommenen Wert ent-
spricht. Beim Einkommensvergleich per 2018 ermittelte die Vorinstanz ein Valideneinkom-
men von Fr. 54'681.--, was, ausgehend von den Tabellen-Werten der LSE 2018 (Medianwert
von monatlich Fr. 4'371.-- für Hilfstätigkeiten von weiblichen Angestellten im tiefsten Anforde-
rungsniveau) sowie der Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
pro Woche ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch diese Festlegung der Valideneinkommen per
2015 bzw. 2018 durch die Vorinstanz nicht als falsch, sondern ihre Beschwerde richtet sich
vielmehr gegen die Festlegung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz:
b. Invalideneinkommen
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumu-
lativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die
ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem
das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund-
sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkom-
men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha-
dens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat
– was auf die Beschwerdeführerin, die auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,
zutrifft –, sind für die Bemessung des Invalideneinkommens (ebenfalls) die Tabellenlöhne
Seite 13
der LSE heranzuziehen (anstelle vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2 m.w.H.; Urteile des Bundes-
gerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2; 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E.
4.3.1). In der Regel wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Totalwert der
Tabellengruppe A abgestellt (standardisierte Bruttolöhne; anstelle vieler: Urteil des Bundes-
gerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2; konkret auch hier: Tabelle TA1_tirage_
skill_level Privater Sektor, also dieselben Tabellenwerte, die die Vorinstanz bereits für die
Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen hat; vgl. auch hierzu BGE 148 V 174
E. 6.2 m.w.H.). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sind grundsätzlich immer die
aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3). Ist eine Anpassung
an die Nominallohnentwicklung nötig, so ist (wie schon bei der Festlegung des Validenein-
kommens, vgl. E. 2.3a vorstehend) nach Geschlechtern zu differenzieren (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin per 2015 auf Fr. 27'028.--
(basierend auf der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von
50%) bzw. per 2018 auf Fr. 38'277.-- (basierend auf der medizinisch festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 70%) festgelegt. Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin –
zu Recht – dem Grundsatz nach nicht weiter in Frage gestellt. Jedoch ist strittig, ob die so
berechneten Werte lediglich als Ausgangswerte anzunehmen und für die abschliessende
Festlegung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin weiter zu kürzen sind, um
damit zu berücksichtigen, dass bestimmte persönliche bzw. berufliche Merkmale sich im
konkreten Fall faktisch lohnmindernd auswirken.
2.4 In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, es sei beim Invalideneinkom-
men ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15-25% zu berücksichtigen. Die Vorinstanz
vertritt dagegen die Ansicht, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen. Dazu ist Folgendes in
Erwägung zu ziehen:
a. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen
nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, wurde vor der sog. Weiterentwicklung
der IV (vgl. E. 1.2 vorstehend) die ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Möglichkeit eines
Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25% besteht. Mit diesem Abzug können diverse
persönliche und berufliche Merkmale berücksichtigt werden, die im konkreten Einzelfall eine
Herabsetzung des Medianlohns rechtfertigen (BGE 148 V 174 E. 9.2.2). Das heisst konkret:
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (namentlich
Seite 14
der LSE) ermittelt, so kann der so erhobene Ausgangswert gegebenenfalls gekürzt werden.
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 142 V 178 E. 1.3; BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135
V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m.w.H.). Die Rechtspre-
chung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versi-
cherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä-
higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig-
keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung
des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. m.w.H.).
b. Die Vorinstanz ging bei der Festlegung des Invalideneinkommens von den Tabellenwerten
im untersten Anforderungsniveau aus. Der Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten für die
Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen (wie beispielsweise Service/Verkauf
[Beschwerde, S. 15], Maschinen bedienen [Beschwerde, S. 12], Auto fahren [Beschwerde,
S. 16]) wurde bereits mit dieser Wahl des Anforderungsniveaus Rechnung getragen, zumal
das Anforderungsniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art)
weniger weit gehende Kompetenzen erfordert als das nächsthöhere Anforderungsniveau 2
(praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst).
c. Auf das aus Sicht des Gerichts nicht überzeugende Argument der Beschwerdeführerin, es
fehle an einem konkreten Zumutbarkeitsprofil (Beschwerde, S. 10 f. Ziff. 15), um überhaupt
über den Rentenanspruch entscheiden zu können, wurde bereits eingegangen (E. 2.1b vor-
stehend). Der Beschwerdeführerin sind, wie dies in der angefochtenen Verfügung vom
9. September 2022 (IV-act. 253, S. 4) gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen
zusammenfassend festgehalten ist, insbesondere wechselnd belastende, leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten zumutbar, unter Ausschluss von körperlicher Schwerarbeit, Tätigkeiten
mit spezifischer Belastung der Wirbelsäule sowie nicht ebenerdigen Arbeiten. Der für die
Festlegung des Invalideneinkommens herangezogene LSE-Tabellenlohn im tiefsten Kompe-
tenzniveau umfasst eine Vielzahl von diesen Anforderungen genügenden leichten und mittel-
schweren Tätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar
Seite 15
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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-321%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page321
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page75
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=31.12.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=tabellenwerte+lse&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-16%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page16
2016 E. 3.2). Mit Blick auf das der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beein-
trächtigung verbleibende Leistungsvermögen ist also ohne weiteres davon auszugehen,
dass sich auf dem untersten Anforderungsniveau des hypothetisch ausgeglichenen Arbeits-
markts genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten finden (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3).
Mit Bezug auf die zahlreichen von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im
Einzelnen vorgebrachten Einwände kann Folgendes festgehalten werden: Entgegen der
Rüge der Beschwerdeführerin wurde der Bedarf an kürzeren Pausen sehr wohl in die
Beurteilung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinbezogen (Beschwerde,
S. 11, Ziff. 18; vgl. dazu z.B. IV-act. 242, S. 48 unten). Bezüglich der von der Beschwerde-
führerin hervorgehobenen Taubheitsgefühle/Gefühlsstörung an den Händen (Beschwerde,
S. 12) hielt der rheumatologische Fachgutachter explizit fest, diese seien nicht so aus-
geprägt, dass deswegen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (IV-act.
242, S. 63) und es wurden in dieser Hinsicht vom Gutachter auch keine zusätzlichen Anforde-
rungen an eine adaptierte Arbeit formuliert. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten, aus ihrer Sicht ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigten Anforderungen an
eine adaptierte Tätigkeit in kardiologischer Hinsicht (Beschwerde, S. 11 Ziff. 18) wurden vom
kardiologischen Gutachter im Gutachten 2018 sehr wohl in seine Beurteilung miteinbezogen
(erhöhte Blutungsgefahr infolge Einnahme von Aspirin Cardio, vgl. dazu IV-act. 183, S. 43
unten, S. 47, Ziff. 6) und flossen in die aus gesamtmedizinischer Sicht ermittelte Arbeits-
unfähigkeit von 30% und das interdisziplinär formulierte Anforderungsprofil einer adaptierten
Arbeit ein (IV-act. 183, S. 12 und S. 47; vgl. auch Verlaufsgutachten IV-act. 242 mit diversen
Verweisen auf das Vorgutachten, insbesondere S. 12 und 77; zudem fällt auf, dass auf S. 74
bei der Liste der aktuell eingenommenen Medikamente Aspirin Cardio gar nicht mehr erwähnt
wird [anders noch im Vorgutachten IV-act. 183, S. 43 unten]), wobei im Anforderungsprofil
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Regelfall eine (leicht) erhöhte Blutungsgefahr
wegen der Einnahme von Aspririn Cardio so oder so keine besonderen Vorkehrungen erfor-
dern dürfte. Schliesslich wurden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
(Beschwerde, S. 12) bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des
Anforderungsprofils an eine adaptierte Arbeit auch die Ohnmachtsanfälle und damit ver-
bundene Sturzgefahr sehr wohl miteinbezogen (vgl. z.B. IV-act. 242, S. 11 oben); dasselbe
gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin besonders hervorgehobene reduzierte
Durchhaltefähigkeit und weitere psychiatrische Einschränkungen (Beschwerde, S. 13 f.),
welche bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit explizit berücksichtigt wurden, ohne dass sie
darüber hinaus konkrete gewichtige Einschränkungen bei der Definition des Anforderungs-
profils einer adaptierten Arbeit erforderten (vgl. IV-act. 242, S. 48). Unter dem Titel des lei-
Seite 16
densbedingten Abzugs können nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind; dementsprechend kann
beispielsweise eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und
Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 m.w.H.). Abschliessend kann auch
an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen werden, dass die medizinischen Gutachter
explizit festgehalten haben, dass die in neurologischer Hinsicht attestierte Einschränkung
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht kumulativ zur psychiatrischen
Einschränkung zu verstehen ist und somit auch diesbezüglich kein "klarer Kon-
kurrenznachteil von mindestens 20%" ersichtlich ist, welchem mittels Leidensabzug Rech-
nung zu tragen wäre (vgl. Beschwerde, S. 11, Ziff. 17; IV-act. 183, S. 13 oben; IV-act. 242,
S. 12 f. und S. 100).
d. Schliesslich ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach schon allein aufgrund ihres
Alters und fehlender Berufsbildung mindestens ein Tabellenlohnabzug von 10% gerechtfer-
tigt sein soll (Beschwerde, S. 10, Ziff. 14), entgegenzuhalten, dass nach ständiger Recht-
sprechung der Faktor Alter sich nicht zwingend lohnsenkend auswirkt, da Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Dies
hat das Bundesgericht im neueren Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2022 in E. 4.3.3 unter
Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung wiederholt bestätigt und zudem ausgeführt, das
gelte auch hinsichtlich beschränkter Deutschkenntnisse, wenn auf den statistischen Durch-
schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 abgestellt werde.
Weder mit Bezug auf das Alter noch auf die Deutschkenntnisse ist somit im konkreten Fall
der Beschwerdeführerin ein Grund für einen Leidensabzug ersichtlich. Einfache und repeti-
tive Tätigkeiten erfordern zudem auch kein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3), d.h. die fehlende Berufsbildung der
Beschwerdeführerin fand bereits Berücksichtigung bei der Wahl des Anforderungsniveaus
und berechtigt ebenfalls nicht zusätzlich zu einem Leidensabzug.
e. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass keines der von der Beschwerdeführerin
in der Beschwerde ausführlich diskutierten Argumente einen zusätzlichen Tabellenlohn-
abzug zu begründen vermag. Die medizinischen Gutachter sind nach eingehender Konsens-
besprechung zum Schluss gekommen, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung 2018 keine
Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten und der Beschwerdeführerin unverändert eine
insgesamt 30%-ige Einschränkung in einer adaptierten Arbeit zu attestieren sei. Die bei der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Einschränkungen wurden bei der Festlegung der
medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung und damit verbunden dem von den Gutachtern
interdisziplinär formulierten Anforderungsprofil einer adaptierten Arbeit berücksichtigt. Die
Seite 17
verschiedenen, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Festlegung des
Invalideneinkommens als relevant erachteten Beeinträchtigungen rechtfertigen entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen Leidensabzug von den von der
Vorinstanz für die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhnen
im Anforderungsniveau 1, da diese im tiefsten Kompetenzniveau im Vergleich zu Mit-
bewerbern nicht zu finanziellen Nachteilen führen und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt,
auf welchen es hier ankommt, ein genügendes Spektrum an auch für die Beschwerdeführerin
adaptierten Hilfsarbeitstätigkeiten zur Verfügung steht (vgl. in diesem Zusammenhang auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2 m.w.H.). Alle bereits
in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung berücksichtigten
gesundheitlichen Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidens-
bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19.
Oktober 2022 E. 5.2.1.1 m.w.H.). Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist daher kein
zusätzlicher Tabellenlohnabzug angezeigt.
2.5 Die von der Vorinstanz mittels Einkommensvergleich anhand von Validen- und Invalidenein-
kommen (vgl. E. 2.4 vorstehend) ermittelten Invaliditätsgrade von 50% für die Zeit von
November 2015 bis September 2018 bzw. von 30% ab Oktober 2018 sind damit zu
bestätigen, womit sich die von der Beschwerdeführerin angefochtene Rentenzusprache einer
befristeten halben Invalidenrente für die Zeit von November 2015 bis September 2018 als
richtig erweist und kein darüber hinausgehender Rentenanspruch besteht.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
2.6 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie die Vorinstanz richtig hervorhebt –
selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführerin im Sinn ihrer Anträge ein Leidensabzug von
rund 10% zugestanden würde, sich nichts daran ändern würde, dass selbst dann lediglich
ein zeitlich beschränkter Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Umfang einer halben
Invalidenrente von November bis September 2018 resultierte, wie ihn die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung bereits anerkannte. Der von der Beschwerdeführerin beantragte
höhere Leidensabzug von mindestens 15%, welcher rein rechnerisch gesehen zwar gege-
benenfalls (knapp) einen teilweisen Rentenanspruch ab Oktober 2018 begründen könnte
(aber notabene nichts an dem der Beschwerdeführerin bereits zugesprochenen teilweisen
Rentenanspruch für eine halbe Invalidenrente in der Zeit von November 2015 bis Oktober
2018 ändern würde), kommt, wie vorstehend dargelegt, im konkreten Fall klar nicht in Frage,
Seite 18
nachdem selbst die Voraussetzungen für einen geringeren Leidensabzug als nicht erfüllt
anzusehen sind.
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah-
ren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Um-
stände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Diese Gebühr
erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen und kann mit dem von der unterliegenden
und somit diese Kosten zu tragendenden Beschwerdeführerin in gleicher Höhe bereits
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. AUFL. 2020, N. 218 zu Art.
61 ATSG).
Seite 19
Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter
Verrechnung mit dem einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzurei-chen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis-mittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Mitteilung mit Gerichtsurkunde an:
- RA AA. - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Ausgleichskasse B. - Bundesamt für Sozialversicherungen
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer
versandt am: 22. Juni 2023
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